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Die Stabsgerechtigkeit

Die vier Gemeinden des Amtes Altenstein: Schweina, Gumpelstadt, Steinbach und Waldfisch, haben eine sehr eigenthümliche landesherrlich genehmigte, und zur Erhaltung der Gemeinde-Ordnung wie des Gehorsams bei Gemeinde-Beschlüssen dienende Einrichtung ältesten Ursprunges, die sie ihre Stabsgerechtigkeit nennen, und welche unter mancherlei altherkömmlichen Ceremoniell mit einem weißen Stabe noch jetzt gehandhabt, und treulich aufrecht erhalten wird. Niemand darf sich dem Stabe wiedersehen ohne großen Nachtheil, ja sogar bei Verlust des Nachbarrechts.1) Ueber diese Stabsgerechtigkeit, woher sie stamme, scheinen alle Urkunden und Nachweise zu fehlen, nur die Sage weiß von ihr das Folgende zu berichten: Einem Herrn von Ringelstein war das ganze nachherige Gericht Altenstein unterthan, er war ein ebenso mächtiger, als strenger Herr, der seine Unterthanen bis auf's Blut drückte und peinigte. Deshalb waren sie aber auch erbittert über ihn, und trachteten ihm sogar nach dem Leben. Da begab es sich einstmals, daß der Herr von Ringelstein mit einem benachbarten Ritter in harte Fehde gerieth, der vor die Burg Ringelstein rückte, und sie belagerte. Der Burgherr rief seine Unterthanen zu seinem Schuß auf, aber ihrer keiner gehorchte, denn sie wünschten ihn los zu werden, daher traten sie vielmehr zu seinem Feind, und halfen selbst die Burg belagern. In solcher Noth hoffte der Ritter verkleidet zu entrinnen, allein ein Trupp seiner eignen Unterthanen erkannte ihn und nahm ihn fest. Da versprach er fortan ein guter Herr zu werden, und ihnen die Stabsgerechtigkeit zu geben, wenn sie ihn freilassen und ihm gegen seinen Feind beistehen wollten; darauf gab er ihnen sein Ritterwort und beschwur es auf das Evangelienbuch. Nun überfielen die Unterthanen die Feinde, erschlugen deren eine große Zahl, und jagten die andern in die Flucht. Und der Herr von Ringelstein hielt sein Wort, gab die Stabsgerechtigkeit und blieb fortan gut und väterlich gegen die Unterthanen gesinnt. Anfangs ist das Gericht mit dem Stabe auch stets auf dem Ringelstein gehalten worden, wo sich auch die Gerichtslade befand. Ja selbst nach der spätern Zerstörung dieser Burg wurde das Gericht in einer Höhle daselbst gehalten, bis es sammt der Lade nach Schweina verlegt wurde. Letztere befindet sich stets in einem Gewölbe der Kirche aufbewahrt.

Quellen:


1)
Näheres über diesen, in das Gebiet der deutschen Rechtsalterthümer einschlagenden Gegenstand findet man in: Beiträge zur Geschichte deutschen Alterthums. Herausgegeben von dem Hennebergischen Alterthumsforschenden Verein durch A. Gutgesell. 1. Lieferung. Meiningen. Keyßner 1834. S. 127. Ueber Dorfstatuten u. s. w.