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sagen:45._das_wasserrecht_der_nixen

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Das Wasserrecht der Nixen

  Samml. der Breslauer Lusatia No. 21. msc.

Jeder Nix hat das Recht, alljährlich einen Menschen zu ertränken. Was thun die boshaften Nixen, um ihr Opfer zu fangen? Sie wühlen und graben, schaufeln und rumoren auf dem Grunde ihrer Flüsse und Seen im Frühjahre so lange herum, bis sie den Grund ganz verändert haben. Wenn nun der Sommer kommt, wo die Knaben baden gehen und die Stellen auf suchen, wo es im vorigen Jahre seicht war, da haben sie gerade an der Stelle ein tiefes Loch gemacht und der oder jener muß ertrinken. Manchmal geschieht das erst im Herbste; aber Einen im Jahre muß der Nix haben und wenn es am Sylvester noch sein sollte. Das ist das uralte Wasserrecht der Nixen.

Anmerkungen: Namentlich geht diese Sage von der Neiße und von der Spree, deren Tücke besonders am Johannistage gefürchtet wird. Derselbe Glaube herrschte in Halle bei den (slavischen) Halloren. Bei Quedlinburg mußte man ehedem alljährlich einen schwarzen Hahn in die Bode werfen. Dies Opfer mußte auch zu bestimmter Frist geschehen (wann?), sonst ging ein Mensch darauf. (Kuhn in Haupt's Zeitschrift f. d. Alterth. V. S. 278.) An der märkischen Oder herrscht eine ähnliche Tradition.

Da der Nix besonders an festlichen Tagen gefürchtet wird, so liegt es nahe, dabei an heidnische Menschenopfer zu denken, die den Wassergeistern gebracht wurden. (Grimm S. 279.) Eine mildere Deutung des Nordens ist die, daß die Ertrunkenen zur Göttin Ran fahren (wobei das Begehren eines Opfers nicht direkt vorliegt).

Quelle: Karl Haupt, Sagenbuch der Lausitz, Leipzig, Verlag von Wilhelm Engelmann,1862


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