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S. Heffter, Urkundl. Chronik der Kreisstadt Jüterbog. Jüterbog 1851 S. 207.
Das Wahrzeichen von Jüterbog war sonst eine in jedem (?) Thore angehängte Keule mit der beigefügten Satzungstafel: »Wer seinen Kindern giebt das Brod und leidet nachmals selber Noth, den schlägt man mit der Keule todt1).«
Quelle: Johann Georg Theodor Grässe: Sagenbuch des Preußischen Staates 1–2, Band 2, Glogau 1868/71