[[sagen:sagenbuchlausitzI-235|<<< vorherige Sage]] | **[[capitel:hauptzaubersagen|Fünfte Abtheilung: Zaubersagen]]** | [[sagen:sagenbuchlausitzI-237|nächste Sage >>>]] ====== Zauberprozeß in der Oberlausitz ====== N. L. Magazin 1833 S. 331. Im Jahre 1638 haben viele Edelleute, Pfarrherren und Gerichtsschöppen in [[geo:haynewalde|Ober-Haynewalde]] einen Gerichtstag gehalten, weil ruchbar geworden, daß ein Maurer daselbst mit Zauberei umginge, ein [[wesen:Teufelsbanner]] und Schatzgräber sei und einen Diebsdaumen von einem Gehängten, sowie das Glied einer Galgenkette und Tuch oder Leinwand von einem gehenkten Diebe bei sich trüge, auch besäße er eine Wurzel, wenn er dieselbe bei sich hätte, so wäre ihm Jedermann günstig. Da der Maurer einen Theil der Anschuldigungen, im Besonderen daß er einen Diebsdaumen von einem zu Hansbach Gehängten eine Zeit lang besessen, gutwillig eingestand, so hat man ihn zum Feuertode verurtheilt, nachmals aber zu vier Wochen Halseisen, Kirchenbuße und Geldstrafen begnadigt. //Quelle: [[autor:karlhaupt|Karl Haupt]], [[buch:sagenbuch_der_lausitz|Sagenbuch der Lausitz]], Leipzig, Verlag von Wilhelm Engelmann,1862// ---- {{tag>sagen karlhaupt sagenbuchderlausitz1 oberlausitz Haynewalde maurer zauberei teufelsbanner 1638 zaubersagen schatzgräber tuch leinwand dieb wurzel gericht hinrichtung gnade strafe v2}}