sagen:von_koenig_carl_und_den_friesen
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| - | Von König Carl und den Friesen. | ||
| - | Altfriesengesetz. ed. Wierdsma I, S. 103 – 108. | ||
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| - | Als König Carl aus Franken, und König Radbod aus Dänemark, in Friesenland wider einander stießen, besetzte jeder seinen Ort und sein End im Franekergau mit einem Heerschild, und jedweder sagte: [118] das Land wäre sein. Das wollten weise Leute sühnen, aber die Herren wollten es ausfechten. Da suchte man die Sühne so lange, bis man sie endlich in die Hand der beiden Könige selber legte: „wer von ihnen den andern an Stillstehen überträfe, | ||
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| - | [119] sie Frist. Des dritten Tages hieß er sie wiederkommen. Da zogen sie Nothschein, (beriefen sich auf gesetzliche Hinderniß) des vierten Tags eben so, des fünften auch so. Dies sind die zwei Fristen, und die drei Nothscheine, | ||
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| - | Autor: Brüder Grimm | ||
| - | Titel: Von König Carl und den Friesen | ||
| - | aus: Deutsche Sagen, Band 2, S. 117-120 | ||
| - | Auflage: 1. Auflage | ||
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