sagen:sagenbuchpreussen1-011
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| + | ====== Vom Markgrafen Hugo zu Brandenburg ====== | ||
| + | Andr. Angelus, Annales Marchiae Brandenburg. Frankf. a.d.O. 1598. in Fol. S. 58 etc. | ||
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| + | Vom Marggraffen Hugone zu Brandenburg, | ||
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| + | Da nun Marggraff Hugo kaiserlicher Stadhalter in Tuscia und Hetruria solch hart Capitel angehöret, ist er gar anders worden, vnd als er sein väterlich erbtheil in Deutschland zu Gelde gemacht, hat er sieben stadliche vnd reiche Klöster in Welschland gestifftet, als nemlich die Abtey zu Florentz; S. Michaelis in monte Imperiali; S. Bartholemaei Bonsolatii bey Murell; S. Januarii Copuloneum in der gegend der Stad Aretium; S. Michaelis bey Verrucula nicht weit von Pisis; daß Conuent S. Justinae vnd Septimens bey Florentz, welches daher den nahmen bekommen, daß es in der ordnung das siebente gewesen, so Marggraff Hugo fundiret oder gestifftet hat. In seinem Ampte verhielt er sich hernach so gottselig, löblich vnd weißlich, daß er für allen andern Fürsten, welche zu der zeit in Welschland gewesen, den preiß gehabt. Er hielt täglich etliche gewisse stunden, in welchen er die sachen verhörete vnd örterte, vnd mochte alßdann jedermann, Reich vnd Arm ohn schew zur audientz kommen. Davon sich denn augenscheinlich erweißt, wie merklich ihm angelegen gewesen, daß niemand vnrecht geschehe, sondern ein jeder bey seinem Rechte geschützet würde. Vnd ist zwar kein füglicher Weg, dadurch man der Regierung löblich vnd wol fürstehen könne, als wenn ein Regent vorgewelter gestalt gewisse stunden helt, vnnd alsdann, was bedrengte Leute einzubringen haben, selbst mit anhöret. Denn durch ein solch mittel werden die sachen nicht veberheuffet vnn dürffen die vnterthanen der audientz halben nicht vergeblich vnd mit abbruch vnd verseumnis irer nahrung aufwarten. | ||
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| + | Müssigen Leuten, schlemmern vnd dergleichen war er so feind, daß er sie für Gericht hat fordern lassen, daß sie ihre vorhaben und wovon sie sich erhielten, mußten darthun. Und ist solcher damals von ihm eingeführte gebrauch in Tuscia, vnd sonderlich zu Florentz biß auff den heutigen tag geblieben. Denn allda die Obrigkeit auf müssige Leute ein solch auffsehen hat, daß man mit ihnen die nachforschung thut, wovon sie sich erhalten. Wenn nu dieselben solches ampt ihrer vnschuld nicht zu beschönen haben, so straffet man sie am Leibe oder verweiset sie der Stad. | ||
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| + | Wenn er sachen entscheidete, | ||
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sagen/sagenbuchpreussen1-011.1708680453.txt.gz · Zuletzt geändert: (Externe Bearbeitung)
