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sagen:graessesachsena087

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-Zu [[geo:Engerda]] (oder Engern) in der Ephorie [[geo:Kahla]] besteht bis auf den heutigen Tag noch das sogenannte Burgding und wird jährlich nach [[zeit:Pfingsten]] mitten im Dorfe bei der alten Gemeindelinde unter freiem [[typ:Himmel]] gehalten. Der Schulze, die Schöppen, die Gemeinde- und Kirchenvorsteher, der Kämmerer und der Gemeindemann bilden das Personal dieses [[typ:gericht|Gerichts]], zu dessen Anfang mit der kleinen [[typ:Glocke]] auf den Kirchthurme geläutet wird, und vor welchem alle Nachbarn bei [[typ:Strafe]] erscheinen müssen. +Zu [[geo:Engerda]] (oder Engern) in der Ephorie [[geo:Kahla]] besteht bis auf den heutigen Tag noch das sogenannte Burgding und wird jährlich nach [[zeit:Pfingsten]] mitten im Dorfe bei der alten Gemeindelinde unter freiem Himmel gehalten. Der Schulze, die Schöppen, die Gemeinde- und Kirchenvorsteher, der Kämmerer und der Gemeindemann bilden das Personal dieses Gerichts, zu dessen Anfang mit der kleinen Glocke auf den Kirchthurme geläutet wird, und vor welchem alle Nachbarn bei Strafe erscheinen müssen. 
  
-Von diesem Gerichte werden kleine Feld- und [[typ:diebstahl|Holzdiebstähle]], eigenmächtiges Verrücken der Marksteine, unbefugtes Hüten etc., überhaupt alle Uebertretungen der Dorfordnung, die im Dorfe zur Anzeige gekommen sind, gerügt und nach Befinden bestraft. Wenn dasselbe gehalten worden ist, versammelt sich die Gemeinde unter der [[typ:Linde]] zum „Biertrunk“, woran nicht blos die Männer, sondern auch die Weiber und Kinder und eingeladene auswärtige Freunde Theil nehmen und wobei gewöhnlich im Freien getanzt wird, welches jedoch in der Art geschiehet, daß der Amtsschulze öffentlich ausruft, Frieden zu halten; er verbeut Wehr und Waffen, und kündigt demjenigen, so böse Händel anführt an, das [[typ:Faß]] wieder zu füllen, nicht mit [[typ:Wasser]], sondern mit [[typ:Bier]], der Amtsstrafe nichts benommen.+Von diesem Gerichte werden kleine Feld- und Holzdiebstähle, eigenmächtiges Verrücken der Marksteine, unbefugtes Hüten etc., überhaupt alle Uebertretungen der Dorfordnung, die im Dorfe zur Anzeige gekommen sind, gerügt und nach Befinden bestraft. Wenn dasselbe gehalten worden ist, versammelt sich die Gemeinde unter der Linde zum „Biertrunk“, woran nicht blos die Männer, sondern auch die Weiber und Kinder und eingeladene auswärtige Freunde Theil nehmen und wobei gewöhnlich im Freien getanzt wird, welches jedoch in der Art geschiehet, daß der Amtsschulze öffentlich ausruft, Frieden zu halten; er verbeut Wehr und Waffen, und kündigt demjenigen, so böse Händel anführt an, das Faß wieder zu füllen, nicht mit Wasser, sondern mit Bier, der Amtsstrafe nichts benommen.
  
-//Quelle: [[autor:graesse|Johann Georg Theodor Grässe]]: [[buch:sagenschatzsachsen|Der Sagenschatz des Königreichs Sachsen]], Band 2. Schönfeld, Dresden 1874, Seite 392; [[https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Graesse_Sagenschatz_Sachsens_II_392.jpg&oldid=-|Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource (Version vom 1.8.2018)]]//+//Quelle: [[autor:graesse|Johann Georg Theodor Grässe]]: [[buch:sagenschatzsachsen|Der Sagenschatz des Königreichs Sachsen]], Band 2. Schönfeld, Dresden 1874, Seite 392//
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-{{tag>sagen grässe sagenschatzsachsen2 Engerda gericht pfingsten glocke strafe diebstahl linde fass bier wasser schulze }}+{{tag>sagen grässe sagenschatzsachsen2 Engerda gericht pfingsten glocke strafe diebstahl linde fass bier wasser schulze v2}}
sagen/graessesachsena087.1680382738.txt.gz · Zuletzt geändert: (Externe Bearbeitung)