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sagen:graessepreussenii830

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 +====== Jungfrauenordnung auf dem Schlosse zu Driedorf (1500-1600) ======
  
 +    Abgedr. a.d. Dillenburger Intellig.-Nachr. v. 1777 bei Henninger Bd. III. S. 181 etc.
 +
 +(Die Jungfrau spricht:)
 +
 +Seyt still, hört zu, vernemt mich eben\\
 +Ich will Euch zu erkennen geben,\\
 +Welchs sey der Schloß-Jungfrawen Recht,\\
 +Dem vnderworffen Herr und Knecht\\
 +Allhier zu Driedorff, in dem Saal,\\
 +Auch sonst in dem Schlosse überall;\\
 +Ich bin ein Jungfraw tugendsam,\\
 +Den Lastern bin ich feind und gram,\\
 +Drumb wer mich nicht zur Straf will tragn,\\
 +Der soll nachfolgend Stück nicht wagn.\\
 +Erstlich welcher leichtfertig schwert,\\
 +Und Gottes Namen vervnehrt,\\
 +
 +Die Element und Sacrament\\
 +Mißbraucht und Christi Leiden schendt,\\
 +Der bey seiner Seelen thut schwern,\\
 +Kann sich der Jungfraw nicht erwehrn,\\
 +Auch ferner Straf nicht wird entgehn,\\
 +Sondern ein Album oder zween\\
 +In Büchs erlegen soll alsbald,\\
 +Oder mehr nach Verbrechens Gstalt:\\
 +Doch soll er darumb nicht gedenken,\\
 +Als wann ihm Gott die Straf würd schenken,\\
 +Und daß die Sünd damit gebüßt,\\
 +Weil er die Jungfrau hat gegrüßt:\\
 +Ein höhere Straf den(en) ist bereit\\
 +Die lästern Gottes Herrlichkeit.\\
 +Darnach wer an hohen Festtagn\\
 +Die Kirch versäumt, dem thu ich sagn,\\
 +Daß jhm anhang die Jungfraw fein,\\
 +Ein Album soll er legen ein.\\
 +
 +Wer auf Sonn- und Bettag dergleichn\\
 +Freflich der Predigt wird entweichn,\\
 +Der wird mit der Jungfraw verehrt,\\
 +Vier Pfennig der Büchs ist bescheert.\\
 +Wer die Wochen-Predigt veracht,\\
 +Der hat sich um zween Pfennig gebracht.\\
 +Ferner wer nicht zu rechter Zeit\\
 +Zum Essen sich hatte bereit,\\
 +Sondern zu Tisch wollt erst kommen\\
 +Wann die Sitz schon ingenommen,\\
 +Der wird die Jungfraw müßn habn\\
 +Mit zween Pfennig die Büchs begabn.\\
 +Es soll keiner sich gewehnen,\\
 +Daß er Meßer wolt entlehnen\\
 +Oder eim andern eins leihen.\\
 +Die Jungfraw wirds keim verzeihen\\
 +Der(en) jedem nimmt zween Pfennig ab.\\
 +Noch mehr in (ihnen) anzuzeigen hab.\\
 +
 +Wer über Tisch ein Grobian\\
 +Vnd ein vnflätiger Bran\\
 +– Mit Reden, Rülzen und ander Weiß\\
 +Wer auch verschütt Speiß oder Trank,\\
 +Verdient bey der Jungfraw kein Danck\\
 +Die Gläser und Krausen brechen,\\
 +Thut jedes mit zween Pfennig rechen.\\
 +Die aber sich also vollsaufen,\\
 +Daß sie wohl möchten überlaufen,\\
 +Die Zanck- und Schelt-Wort fangen an,\\
 +Die Jungfraw gar nicht dulden kan:\\
 +Vnd weil sie han so grob verbrochn,\\
 +So bleibts billig nicht ungerochn\\
 +Ein Batze die Büchs davon haben soll.\\
 +Zum sechsten man auch mercke wohl,\\
 +Daß Saal, Stuben und Geschirr seyn rein,\\
 +Das Saltz soll aufgesetzet seyn:\\
 +Wer daran wird saumig erfundn\\
 +Der giebt vier Pfenning zu der Stundn.\\
 +
 +Noch ist ein Grobians Art,\\
 +Daß, welcher für den Tisch aufwart\\
 +Und sein Ampt nicht fleißig verricht,\\
 +Das Gießfaß nicht hat zugericht,\\
 +Die Essen nicht auftragt alsbald\\
 +Sondern sie leßet werden kalt\\
 +Die Händ nicht hat gewaschen rein,\\
 +Die Kleider nicht gebutzet fein,\\
 +Der soll die Jungfraw auch antragn,\\
 +So wird man ihn noch ferner zwagn\\
 +Mit der Peitsch oder Ruth fürwar\\
 +Nachdem erfordern seine Jar.\\
 +
 +Spielen, wans geschieht mit rechter Maß,\\
 +Halt ich, daß man es auch zulaß,\\
 +Wer gewinnt, den wird es nicht verdrießen,\\
 +Die Jungfraw solches laße genießen.\\
 +Es soll auch ein jedes Fest\\
 +Die Jungfraw besuchen ihre Gest,\\
 +Und in die Büchs lan legen eyn,\\
 +Was eins jeden Ehr mag seyn,\\
 +Welches ein jeder willig thut,\\
 +Weil armen Christen komt zu gut\\
 +Dis ist auch der Jungfrawn Recht,\\
 +Daß keiner sie schmäh und anfecht,\\
 +Mit Spott-Worten und schimpfiren,\\
 +Oder höhnischem Vexiren:\\
 +Drumb soll sie jeder wohl kennen,\\
 +Anders nicht denn Jungfraw nennen.\\
 +Welchem die Jungfraw angehenckt,\\
 +Derselbig sich nicht lang bedenckt,\\
 +Sonder bezahlt sie an der Stat,\\
 +Dann sie niemand zu borgen hat:\\
 +Er wollt die Schuld denn doppelt gebn.\\
 +
 +Noch mehr ich sag, vermerck mich ebn,\\
 +Welcher sich wolt zu Zorn begebn,\\
 +Der Jungfraw Ordnung wiederstrebn,\\
 +Und wann ihm die wird angehangn,\\
 +Wolt drüber einen Zank anfangn,\\
 +Deßen soll man nicht vergeßen,\\
 +Sonder ihm mit der Peitsch meßen,\\
 +Der Jungfraw soll er noch zu Ehrn,\\
 +In den Büchsen jhr Gelt vermehrn,\\
 +Wenn er aber gar vermeßen\\
 +Des Murrens nicht wolt vergeßen,\\
 +So soll man ihn von Tisch abweisn\\
 +Sich selber laßen wohl abspeisn,\\
 +So lang bis er sich deß bedacht,\\
 +Der Ordnung unterthenig macht.\\
 +
 +Wenn jemand gehört oder gesehn,\\
 +Daß wieder die Ordnung geschehn,\\
 +Und solches nicht alsbald vermelt,\\
 +Der wird billig gestraft am Gelt,\\
 +Und wird ihn d' Jungfraw bracht behend.\\
 +Dis alles geschieht nicht zu dem End,\\
 +Daß die Jungfraw wolt samlen Gelt\\
 +Aus Geitz, wie gschicht in dieser Welt,\\
 +Sondern damit auf diese Weiß\\
 +Den Lastern werd gewehrt mit Fleiß\\
 +Und werd versorgt der arme Man,\\
 +Diß ist Gott lieb und wohlgethan,\\
 +Darumb ist diß Ordnung gfangen an.\\
  
 //Quelle: [[autor:graesse|Johann Georg Theodor Grässe]]: [[buch:sagenbuchpreussen|Sagenbuch des Preußischen Staates 1–2]], Band 2, Glogau 1868/71//  //Quelle: [[autor:graesse|Johann Georg Theodor Grässe]]: [[buch:sagenbuchpreussen|Sagenbuch des Preußischen Staates 1–2]], Band 2, Glogau 1868/71// 
sagen/graessepreussenii830.1741610399.txt.gz · Zuletzt geändert: von ewusch